STATUTEN

des Vereines "Spielgemeinschaft Schwertmeister"

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Spielgemeinschaft Schwertmeister". Der Verein hat seinen Sitz in 4050 Traun und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet und den ganzen EU Raum.

§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt durch den Zusammenschluß von mehreren Personen und einen festgelegten Mitgliedsbeitrag, Spielsystem aus den Bereichen Rollen-, Sammelkarten-, Brett-, Tabletop-, Liverollen- und Onlinespiele zu fördern, sowie Material, das zur Ausübung notwendig ist, käuflich zu erwerben und allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
· Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
· Als ideelle Mittel dienen: der wöchentliche Vereinsabend, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Ausflugsfahrten und Diskussionsabende.
· Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden und Vermächtnisse, Erträgnisse aus Veranstaltungen und sonstige Zuwendungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
· Vollmitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen.
· Teilmitglieder sind Personen, die sich nur in Teilbereichen beteiligen (siehe §7).
· Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrag fördern.
· Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
· Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden.
· Über die Aufnahme von Voll- und Teilmitgliedern, sowie außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
· Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
· Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
· Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
· Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres (31. Dezember) erfolgen. Er muss dem Vorstand einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden.
· Die Streichung eines Mitglieds kann nur der Vorstand vornehmen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
· Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist jedoch die Berufung an die Generalversammlung zulässig.
· Wurde eine Mitgliedschaft beendet, ruhen oder erlöschen alle Mitgliedsrechte, gleichgültig auf welche Art die Mitgliedschaft beendet wurde oder ob dagegen, sofern zulässig, berufen wurde. Entliehenes Vereinsmaterial ist unverzüglich dem Vorstand zu übergeben.
· Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
· Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
· Die Vollmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen und haben den vollen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
· Teilmitglieder, die einen Teilmitgliedsbeitrag leisten, sind berechtigt an jenen Veranstaltungen teilzunehmen, die Ihren durch Ihre Teilmitgliedschaft zugewiesenen Teilbereichen zugeordnet sind und die sich daraus ergebenden Vorteile zu nutzen. Die möglichen Teilbereiche werden vom Vorstand festgelegt.
· Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Bis zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages ruhen die Mitgliederrechte, ausgenommen ist das Stimmrecht bei ordentlichen Generalversammlungen, bei denen die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschlossen werden sollen.
· Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den Voll- und Ehrenmitgliedern zu.
· Die Mitglieder des Vereines, haben Vereinseigentum sorgfältig zu behandeln, andernfalls ist Schadensersatz zu leisten. Der Schadenersatz ist so zu leisten, dass das beschädigte Vereinseigentum vom verursachenden Mitglied auf seine Kosten gegen neuwertiges Material auszutauschen ist. Ist dies nicht möglich, so hat der Vorstand einen angemessenen Geldbetrag als Schadensersatz festzusetzen.
· Sofern nicht durch eine Versicherung des Vereines abgedeckt, haften bei allen Vereinsaktivitäten die Teilnehmenden für Ihre Handlungen bzw. im Falle der Minderjährigkeit des Teilnehmers/der Teilnehmerin haften die Erziehungsberechtigen.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, den Rechnungsprüfern und das Schiedsgericht.

§ 9 Die Generalversammlung
· Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich zu einem festgesetzten Datum statt.
· Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
· Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
· Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
· Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
· Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
· Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
· Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
· Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenbereich der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
· Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
· Beschlußfassung über den Voranschlag
· Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
· Entlastung des Vorstandes
· Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
· Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
· Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
· Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
· Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und ihrem Stellvertreter (und ev. 3 Beiräten).
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
· Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
· Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
· Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
· Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Tritt durch die Verhinderung eines oder mehrere Vorstandsmitglieder eine Stimmengleichheit ein, so konnte kein Beschluss gefasst werden. In diesem Fall steht es dem Vorstand frei die Abstimmung nach einer Debatte sofort oder bei der nächsten Vorstandssitzung zu wiederholen oder die Beschlussfassung an die Generalversammlung zu übertragen.
· Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist dieser auch verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
· Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
· Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben.
· Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
· Der Vorstand kann nach Bedarf Beiräte bestellen.
· Wahlvorschläge werden durch einen Wahlausschuß bestimmt. Der Wahlausschuß wird durch den Vorstand bestimmt. Er besteht aus mindestens vier Personen.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
· Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
· Vorbereitung der Generalversammlung
· Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
· Verwaltung des Vereinvermögens
· Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern
· Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
· Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt gemeinsam mit dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier, die Vertretung des Vereines nach außen, sowie gegenüber Behörden und dritten Personen. Vor allem sind schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, von diesen Funktionären zu unterfertigen.
· Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
· Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
· Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
· Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassieres dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind oder wenn ihnen einzelne Aufgaben übertragen wurden.

§ 14 Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15 Die Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer, die von der Generalversammlung gewählt werden, bestehen aus mindestens 2 wählbaren Mitgliedern, ausgenommen sind der Kassier und sein Stellvertreter, und Ihre Aufgaben bestehen in der mindestens 1 x jährlich, auf jeden Fall vor der ordentlichen Generalversammlung nach besten Wissen und Gewissen durchzuführenden Überprüfung der Geldgebarung des Vereines, die unter beisein aller Rechnungsprüfer und dem Kassier bzw. seinem Stellvertreter stattfinden muss, in der Berichterstattung bei der Generalversammlung und sofern bei der Prüfung Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind, in der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
Funktionsdauer und Rücktritt sind wie für den Vorstand geregelt. Siehe dazu § 11.

§ 16 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Das im Falle der Freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinzweckes allenfalls vorhandene Vermögen, darf in keiner weise den Vereinsmitgliedern zugute kommen. Das Vereinsvermögen ist in diesem Fall an einen Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu übergeben.


Stand: 13. April 2005